Unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten, soweit nicht ausdrücklich
etwas Anderes vereinbart ist für alle Angebote Aufträge, Kaufverträge
und Lieferungen, die wir an Auftraggeber (Käufer) leisten. Sie
gelten gleichfalls für künftige Geschäftsbeziehungen
auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Abweichende
allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers werden nicht anerkannt,
auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.
I Leistungs- und Reparaturbedingungen
1 Allgemeines
1.1 Soweit die nachstehenden Bedingungen keine Regelungen enthalten,
gilt bei Arbeiten an Bauwerken (Bauleistungen) die Verdingungsordnung
für Bauleistungen (VOB)Teil B und betreffend DIN 18299, DIN 18382.
DIN 18384, DIN 18385 und DIN 18386 als .Allgemeine Technische Vertragsbedingungen
für Bauleistungen (ATV)" auszugsweise auch Teil C (VOB/B bzw.
VOB/C).
1.2 Zum Angebot des Werkunternehmers gehörige Unterlagen wie Abbildungen,
Zeichnungen usw. sind nur annähernd als maß- und gewichtsgenau
anzusehen. es sei denn, die Maß- und Gewichtsgenauigkeit wurde
ausdrücklich bestätigt. An diesen Untertagen behält sich
der Werkunternehmer Eigentums- und Urheberrecht vor. Sie dürfen
ohne Einverständnis des Werkunternehmers Dritten nicht zugänglich
gemacht oder auf sonstige Weise missbräuchlich verwendet werden.
Wird der Auftrag nicht erteilt, so sind kundenindividuell erstellte
Unterlagen unaufgefordert und in allen anderen Fällen nach Aufforderung
unverzüglich zurückzusenden.
2 Termine
2.1 Der vereinbarte Liefer- oder Fertigstellungstermin ist nur dann
verbindlich, wenn die Einhaltung nicht durch Umstände, die der
Werkunternehmer nicht zu vertreten hat, unmöglich gemacht wird.
Als solche Umstände sind auch Änderungen sowie Fehlen von
Unterlagen (Baugenehmigung u. a.) anzusehen, die zur Auftragsdurchführung
notwendig sind.
2.2 Der Kunde hat in Fällen des Verzugs (bei der Erstellung von
Bauleistungen) nur dann den Anspruch aus § 8 Nr. 3 VOB/B, wenn
für Beginn und Fertigstellung eine Zeit nach dem Kalender schriftlich
vereinbart war und der Kunde nach Ablauf dieser Zeit eine angemessene
Nachfrist gesetzt und erklärt hat, dass er nach fruchtlosem Ablauf
der Frist den Auftrag entziehen wird.
3 Kosten für die nicht durchgeführten Aufträge
Da Fehlersuchzeit Arbeitszeit ist, wird - im Falle, dass keine Gewährleistungsarbeiten
vorliegen - der entstandene und zu belegende Aufwand dem Kunden in Rechnung
gestellt, wenn ein Auftrag nicht durchgeführt werden kann, weil:
3.1 der beanstandete Fehler unter Beachtung der Regeln der Technik nicht
festgestellt werden konnte;
3.2 der Kunde den vereinbarten Termin schuldhart versäumt;
3.3 der Auftrag während der Durchführung zurückgezogen
wurde;
3.4 die Empfangsbedingungen bei Nutzung entsprechender Produkte aus
dem Bereich Unterhaltungselektronik nicht einwandfrei gegeben sind.
4 Gewährleistung und Haftung
4.1 Die Gewährleistungsfrist für alle Arbeitsleistungen, Reparaturen
etc., die keine Bauleistungen sind, und für eingebautes Material
beträgt 1 Jahr. Für Bauleistungen gelten die als Ganzes vereinbarten
Regelungen der VOB/B.
4.2 Bei Vorliegen eines Mangels hat der Kunde dem Werkunternehmer eine
angemessene Frist zur Nacherfüllung zu setzen. Der Kunde hat insbesondere
dafür Sorge zu tragen, dass der beanstandete Gegenstand zur Untersuchung
und Durchführung der Nacherfüllung dem Werkunternehmer oder
dessen Beauftragung zur Verfügung steht.
4.3 Ist der Werkunternehmer zur Nacherfüllung verpflichtet, kann
er diese nach eigener Wahl durch Beseitigung des Mangels oder durch
Neuherstellung des Werkes erbringen.
4.4 Schlägt die Nacherfüllung fehl, ist der Kunde berechtigt,
die Vergütung zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten.
Der Rücktritt ist ausgeschlossen bei Unerheblichkeit der Pflichtverletzung
des Unternehmers oder wenn Gegenstand des Vertrages eine Bauleistung
ist.
4.5 Bei einer Verletzung des Lebens des Körpers oder der Gesundheit
die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Werkunternehmers
oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung
seines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruht,
haftet der Werkunternehmer nach den gesetzlichen Bestimmungen. Das Gleiche
gilt für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen
Pflichtverletzung des Werkunternehmers oder auf einer vorsätzlichen
oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung seines gesetzlichen Vertreters
oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Für sonstige Schäden,
die auf die Verletzung wesentlicher Pflichten infolge leichter Fahrlässigkeit
des Werkunternehmers seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen
beruhen, ist die Haftung des Werkunternehmers auf den vorhersehbaren
vertragstypischen Schaden bis zu maximal zum doppelten Wert des Auftragsgegenstandes
begrenzt. Ausgeschlossen sind Schadenersatzansprüche für sonstige
Schäden bei der Verletzung von Nebenpflichten im Falle leichter
Fahrlässigkeit. Der Werkunternehmer haftet nicht für sonstige
Schäden aus Verzug, die auf einfacher Fahrlässigkeit beruhen;
die gesetzlichen Rechte des Kunden nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist
bleiben davon unberührt. Die vor-stehenden Haftungsausschlüsse
und/oder Beschränkungen gelten nicht, sofern der Werkunternehmer
einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine selbstständige Garantie
für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat. Ansprüche
des Kunden auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen statt des Schadenersatzanspruchs
statt der Leistung bleiben unberührt.
5 Erweitertes Pfandrecht des Werkunternehmers an beweglichen Sachen
5.1 Dem Werkunternehmer steht wegen seiner Forderung aus dem Auftrag
ein Pfandrecht an dem aufgrund des Auftrags in seinen Besitz gelangten
Gegenstand des Kunden zu. Das Pfandrecht kann auch wegen Forderungen
aus früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen
und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem
Gegenstand im Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche
aus der Geschäftsverbindung gilt das Pfand-recht nur, soweit diese
unbestritten oder rechtskräftig sind.
5.2 Wird der Gegenstand nicht innerhalb 4 Wochen nach Abholaufforderung
abgeholt, kann vom Werkunternehmer mit Ablauf dieser Frist ein angemessenes
Lagergeld berechnet werden. Erfolgt nicht spätestens 3 Monate nach
der Abholaufforderung die Abholung, entfällt die Verpflichtung
zur weiteren Aufbewahrung und jede Haftung für leicht fahrlässige
Beschädigung oder Untergang. 1 Monat vor Ablauf dieser Frist ist
dem Kunden eine Verkaufsandrohung zuzusenden. Der Werkunternehmer ist
berechtigt, den Gegenstand nach Ablauf dieser Frist zur Deckung seiner
Forderungen zum Verkehrswert zu veräußern. Ein etwaiger Mehrerlös
ist dem Kunden zu erstatten.
6 Eigentumsvorbehalt
Soweit die anlässlich von Reparaturen eingefügten Ersatzteile
o. Ä. nichtwesentliche Bestandteile werden, behält sich der
Werkunternehmer das Eigentum an diesen eingebauten Teilen bis zum Ausgleich
aller Forderungen des Werkunternehmers aus dem Vertrag vor.
Kommt der Kunde in Zahlungsverzug oder kommt er seinen Verpflichtungen
aus dem Eigentumsvorbehalt nicht nach und hat der Werkunternehmer deshalb
den Rücktritt vom Vertrag erklärt, kann der Werkunternehmer
den Gegenstand zum Zweck des Ausbaus der eingefügten Teile herausverlangen.
Sämtliche Kosten der Zurückholung und des Ausbaus trägt
der Kunde.
Erfolgt die Reparatur beim Kunden, so hat der Kunde dem Werkunternehmer
die Gelegenheit zu geben, den Ausbau beim Kunden vorzunehmen. Arbeits-
und Wegekosten gehen zu Lasten des Kunden. Gibt der Kunde die Gelegenheit
zum Ausbau nicht, gilt Ziffer 6 Abs. 2 Sätze 1 und 2 entsprechend.
II Verkaufsbedingungen
1 Eigentumsvorbehalt
Die verkauften Gegenstände und Anlagen bleiben Eigentum des Verkäufers
bis zur Erfüllung sämtlicher aus diesem Vertrag ihm gegen
den Kunden zustehender Ansprüche. Der Eigentumsvorbehalt bleibt
auch bestehen für alle Forderungen, die der Verkäufer gegenüber
dem Kunden im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand, z. B. aufgrund von
Reparaturen oder Ersatzteillieferungen sowie sonstiger Leistungen nachträglich
erwirbt. Letzteres gilt nicht, wenn die Reparatur durch den Werkunternehmer
unzumutbar verzögert wird oder fehlgeschlagen ist. Bis zur Erfüllung
der vorgenannten Ansprüche des Verkäufers dürfen die
Gegenstände nicht weiterveräußert, vermietet, verliehen
bzw. verschenkt und auch nicht bei Dritten in Reparatur gegeben werden.
Ebenso sind Sicherungsübereignung und Verpfändung untersagt.
Ist der Kunde Händler (Wiederverkäufer), so ist ihm die Weiterveräußerung
im gewöhnlichen Geschäftsgang unter der Voraussetzung gestattet,
dass die Forderungen aus dem Weiterverkauf gegenüber seinen Abnehmern
oder Dritten einschließlich sämtlicher Nebenrechte in Höhe
der Rechnungswerte des Verkäufers bereits jetzt an den Verkäufer
abgetreten werden.
Während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes ist der Kunde zum Besitz
und Gebrauch des Kaufgegenstandes berechtigt, solange er seinen Verpflichtungen
aus dem Eigentumsvorbehalt nachkommt und sich nicht in Zahlungsverzug
befindet. Kommt der Kunde in Zahlungsverzug oder kommt er seinen Verpflichtungen
aus dem Eigentumsvorbehalt nicht nach und hat der Verkäufer deshalb
den Rücktritt vom Vertrag erklärt, kann der Verkäufer
den Kaufgegenstand vom Käufer herausverlangen und nach Androhung
mit angemessener Frist den Kaufgegenstand unter Verrechnung auf den
Kaufpreis durch freihändigen Verkauf bestmöglich verwerten.
Sämtliche Kosten der Rücknahme und der Verwertung des Kaufgegenstandes
trägt der Käufer. Bei Zugriffen von Dritten, insbesondere
bei Pfändung des Kaufgegenstandes oder bei Ausübung des Unternehmerpfandrechts
einer Werkstatt, hat der Kunde dem Verkäufer sofort schriftlich
Mitteilung zu machen und den Dritten unverzüglich auf den Eigentumsvorbehalt
des Verkäufers hinzuweisen. Der Käufer trägt alle Kosten,
die zur Aufgebung des Zugriffs und zu einer Wiederbeschaffung des Kaufgegenstandes
aufgewendet werden müssen, soweit sie nicht von Dritten eingezogen
werden können. Der Käufer hat die Pflicht, den Kaufgegenstand
während der Dauer des Eigentumsvorbehalts in ordnungsgemäßem
Zustand zu halten sowie alle vorgesehenen Wartungsarbeiten und erforderlichen
Instandsetzungen unverzüglich vom Verkäufer ausführen
zu lassen.
Der Verkäufer verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherungen
insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen, soweit
diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 10 % übersteigt.
2 Abnahme und Abnahmeverzug
Nimmt der Kunde den Gegenstand nicht fristgemäß ab, ist der
Verkäufer berechtigt, ihm eine angemessene Nachfrist zu setzen,
nach deren Ablauf anderweitig über den Gegenstand zu verfügen
und den Kunden mit angemessen verlängerter Nachfrist zu beliefern.
Unberührt davon bleiben die Rechte des Verkäufers, nach Nachfristsetzung
vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz zu verlangen. Im
Rahmen einer Schadenersatzforderung kann der Verkäufer 20 % des
vereinbarten Preises ohne Mehrwertsteuer als Entschädigung ohne
Nachweis fordern, sofern nicht nachweislich kein oder ein wesentlich
geringerer Schaden entstanden ist. Die Geltendmachung eines tatsächlich
höheren Schadens bleibt vorbehalten. Der Kunde ist gehalten, Teillieferungen
(Vorablieferungen) anzunehmen, soweit dies zumutbar ist.
3 Gewährleistung und Haftung
3.1 Mängelansprüche für alle verkauften neuen Gegenstände
verjähren in 2 Jahren, bei gebrauchten Gegenständen in 1 Jahr
seit Ablieferung der Sache. Offensichtliche Mängel müssen
innerhalb zwei Wochen nach Ablieferung - bezogen auf die Absendung der
Anzeige - gegenüber dem Verkäufer gerügt werden, ansonsten
ist der Verkäufer von der Mängelhaftung befreit.
3.2 Ist der Liefergegenstand mangelhaft, so hat der Käufer folgende
Rechte:
3.2.1 Der Verkäufer ist zur Nacherfüllung verpflichtet und
wird diese durch Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien
Sache erbringen.
3.2.2 Schlägt die Nachbesserung fehl, so ist der Käufer berechtigt,
vom Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis zu mindern. Der Rücktritt
ist ausgeschlossen, wenn die Pflichtverletzung des Verkäufers nur
unerheblich ist.
3.2.3 Ein Mangel des Liefergegenstandes liegt nicht vor: Bei Fehlern,
die durch Beschädigung, falschen Anschluss oder falsche Bedienung
durch den Kunden verursacht werden, bei Schäden durch höhere
Gewalt, z. B. Blitzschlag, bei Fehlem infolge von Überbeanspruchung
mechanischer oder elektromechanischer Teile durch nicht bestimmungsgemäßen
Gebrauch oder durch Verschmutzung oder außergewöhnliche,
mechanische, chemische oder atmosphärische Einflüsse. Im Bereich
der Unterhaltungselektronik (Consumer Electronics) liegt ein Mangel
auch dann nicht vor, wenn die Empfangsqualität durch ungünstige
Empfangsbedingungen oder mangelhafte Antennen oder durch äußere
Einflüsse beeinträchtigt ist, bei Schäden durch vom Kunden
eingelegte, ungeeignete oder mangelhafte Batterien.
4 Haftung auf Schadenersatz
4.1 Bei einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Verkäufers
oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung
seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruht, haftet
der Verkäufer nach den gesetzlichen Bestimmungen.
4.2 4.2 Für sonstige Schäden gilt Folgendes:
4.2.1 Für Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung
des Verkäufers oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen
Pflichtverletzung seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen
beruhen, haftet der Verkäufer nach den gesetzlichen Bestimmungen.
4.2.2 Für Schäden, die auf der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten
infolge leichter Fahrlässigkeit des Verkäufers, seiner gesetzlichen
Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen, ist die Haftung des
Verkäufers auf den vorhersehbaren vertragstypischen Schaden bis
zu maximal zum doppelten Wert des Liefergegenstandes begrenzt.
4.2.3 Schadenersatzansprüche für sonstige Schäden bei
der Verletzung von Nebenpflichten oder nicht wesentlichen Pflichten
im Falle leichter Fahrlässigkeit sind ausgeschlossen.
4.2.4 Schadenersatzansprüche aus Verzug, die auf einfacher Fahrlässigkeit
beruhen, sind ausgeschlossen; die gesetzlichen Rechte des Käufers
nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist bleiben unberührt.
4.3 Die Haftungsausschlüsse oder Beschränkungen gelten nicht,
sofern der Verkäufer einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine
Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat.
4.4 Der Anspruch des Käufers auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen
anstelle des Schadenersatzes statt der Leistung bleibt unberührt.
5 Rücktritt
Bei Rücktritt sind Verkäufer und Kunde verpflichtet, die voneinander
empfangenen Leistungen zurückzugewähren. Für die Überlassung
des Gebrauchs oder die Benutzung ist deren Wert zu vergüten, wobei
auf die inzwischen eingetretene Wertminderung des Verkaufsgegenstandes
Rücksicht zu nehmen ist.
III Bestimmungen für Leistungen, Reparaturen und Verkäufe
1 Preise und Zahlungsbedingungen
1.1 Die Endpreise verstehen sich ab Betriebssitz des Werkunternehmers
bzw. Verkäufers inkl. Mehrwertsteuer.
1.2 Alle Rechnungsbeträge sind sofort nach Rechnungserteilung in
einer Summe zahlbar. Teilzahlungen bei Verkäufen sind nur möglich,
wenn sie vorher schriftlich vereinbart wurden.
1.3 Reparaturrechnungen sind bar zu bezahlen. Schecks und Wechsel werden
nur zahlungshalber angenommen und nur nach besonderer Vereinbarung.
1.4 Für Leistungen, die im Auftrag nicht enthalten sind oder die
von der Leistungsbeschreibung abweichen, kann ein Nachtragsangebot vom
Kunden angefordert oder vom Werkunternehmer abgegeben werden. Soweit
dies nicht erfolgt, werden diese Leistungen nach Aufmaß und Zeit
berechnet. Hinsichtlich der Anzeige und des Nachweises von Zeitarbeiten
gilt bei der Erstellung von Bauleistungen § 15 Nr. 5 VOB/B.
1.5 Bei Aufträgen, deren Ausführung über einen Monat
andauert, sind je nach Fortschreiten der Arbeiten Abschlagszahlungen
in Höhe von 90 % des jeweiligen Wertes der geleisteten Arbeiten
zu erbringen. Die Abschlagszahlungen sind vom Werkunternehmer anzufordern
und binnen 10 Tagen ab Rechnungsdatum vom Kunden zu leisten.
2 Gerichtsstand
Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche
aus der Geschäftsverbindung mit Kaufleuten einschließlich
Wechsel- und Scheckforderungen ist ausschließlicher Gerichtsstand
das Amtsgericht Lübbecke.
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